Mit Sicherheit ins Festival-Vergnügen
(Stand 1. Oktober 2022)
Die Jazzinitative Würzburg ist als Veranstalter des Jazzfestivals an die aktuellen gesetzlichen Hygienevorgaben gebunden. Wir möchten dabei allen unseren Festival-Besuchern die erforderlichen Maßnahmen so transparent und unkompliziert gestalten.
Diese Regelungen gelten aktuell
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Seit dem 1. Oktober 2022 gelten weiter Basisschutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG; vgl. hierzu § 28b IfSG), welche in Bayern mit einer neuen Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV; vgl. hierzu die 17. BayIfSMV) ergänzt bzw. angepasst wurden. Es gilt somit insbesondere:
Es wird jeder weiterhin dazu angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichend Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten wird weiterhin empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und auf ausreichende Belüftung zu achten.
Eine Maskenpflicht greift grundsätzlich in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen.
Eine Testpflicht gilt für Besucher*innen von Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern.
Öffentliche Verkehrsmittel
Im öffentlichen Personenfernverkehr mit Bus und Bahn gilt für Fahrgäste bundesweit FFP2-Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmasken für 6- bis 14-Jährige und Personal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen besteht).
Im öffentlichen Personennahverkehr gilt bayernweit Maskenpflicht (mindestens medizinische Gesichtsmaske).
Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Tragepflicht jeweils befreit.
Arztpraxen, Krankenhäuser und weitere medizinische Einrichtungen
Bundesweit gilt für Besucher und Patienten FFP2-Maskenpflicht in folgenden medizinischen Einrichtungen:
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen;
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe;
- Einrichtungen für ambulantes Operieren;
- Dialyseeinrichtungen;
- Tageskliniken;
- Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen, welche den vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind;
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden;
- Rettungsdienste.
Bundesweit gilt FFP2-Maskenpflicht verbunden mit einer Testnachweispflicht in folgenden medizinischen Einrichtungen:
Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen.
Die Testnachweise können durch einen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder ggf. durch einen Selbsttest vor Ort unter Aufsicht erbracht werden.
Von dieser Testpflicht befreit sind Kinder bis zum 6. Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder sowie Personen beim Betreten einer heilpädagogischen Tagesstätte.
In Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern gilt bayernweit Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Gesichtsmaske).
Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Tragepflicht jeweils befreit.
Weitergehende Informationen zu den bayernweit geltenden Regelungen finden Sie in den FAQ des Innenministeriums sowie in den FAQ des Gesundheitsministeriums unter folgenden
Links:
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
Die 17. BayIfSMV finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-557/
Den § 28b des IfSG finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html
Stand: 05.10.2022